KLarinetteOrchesterPlektrumspiel

Verein zur Förderung der Musikschule des Landkreises Verden e.V.

Paragraph

Satzung des Fördervereins „mehr Musik“

Satzung beschlossen am 11. Mai 2011

Präambel

Mehr Musik!

Musisch-ästhetische Bildung für Kinder und Jugendliche ist von großer gesellschaftlicher Bedeutung. Musik ist ein wichtiges Kulturgut, das Sinn stiftend zu einer höheren Lebensqualität beiträgt. Die Wichtigkeit von musikalischer Bildung muss wieder stärker im Bewusstsein von Gesellschaft und Politik verankert werden.

Die zunehmende Finanznot des Landkreises Verden als Träger der Musikschule hat in der Vergangenheit zu einer kontinuierlichen Reduzierung des musikalischen Angebotes der Musikschule geführt. Durch die schlechter werdenden Rahmenbedingungen ist eine wirksame musikalische Arbeit gefährdet.

Die Musikschule des Landkreises Verden ist eine traditionsreiche und bewährte Einrichtung. Sie wurde mit dem Ziel gegründet sowohl eine fundierte musikalische Breitenarbeit als auch eine gezielte Begabtenförderung zu leisten. Die Musikschule muss ein fester Bestandteil im kulturellen Leben des Landkreises bleiben.

Möglichst viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene müssen ungeachtet ihrer sozialen Herkunft einen Zugang zu Musik finden können. Die qualifizierte musikalische Ausbildung von begabten Kindern und Jugendlichen im Landkreis Verden muss gesichert und intensiviert werden. Deshalb brauchen wir: Mehr Musik!

Der Verein zur Förderung der Musikschule des Landkreises Verden möchte Maßnahmen in die Wege leiten und unterstützen, die den Fortbestand der Musikschule langfristig sichern. Er tritt dafür ein, dass die überregionale Bedeutung und Anerkennung der Musikschule für die Zukunft erhalten und ausgebaut wird.

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mehr Musik! – Verein zur Förderung der Musikschule des Landkreises Verden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Mehr Musik! – Verein zur Förderung der Musikschule des Landkreises Verden e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Achim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung.
  2. Der Verein fördert die musikalische Ausbildung im Landkreis Verden. Er unterstützt die Musikschule des Landkreises Verden.
  3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung musikalischer Übung und Leistungen, insbesondere durch:
    1. Organisation und Durchführung von Workshops, Konzerten, Vortragsveranstaltungen,
    2. Gewährung von Zuschüssen zu Veranstaltungen der Kreismusikschule und zu Veranstaltungen von Ensembles (z. B. Orchester, Bands, Chöre) der Kreismusikschule,
    3. Gewährung von Zuschüssen zu Konzertreisen und Probenfahrten der Kreismusikschule und Ensembles der Kreismusikschule,
    4. Gewährung von Zuschüssen zur materiellen Ausstattung der Kreismusikschule,
    5. selbstlose Vermittlung von Zuschüssen Dritter und Gewährung von Zuschüssen zu den Gebühren der Kreismusikschule für begabte jedoch finanziell bedürftige Schüler der Kreismusikschule

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§§ 52, 53 AO) im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das vorhandene Vermögen dem Landkreis Verden überlassen, der es ausschließlich und direkt für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere für die allgemeine Förderung der musikalischen Ausbildung im Landkreis Verden, zu verwenden hat. Das Finanzamt hat im Zweifel zu prüfen, ob steuerbegünstigte Zwecke vorliegen.

 

§ 4

Erwerb und Ausübung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers enthalten.
  3. Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
  4. Alle Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt. Bei juristischen Personen wird das Wahl- und Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt. Jugendliche unter 18 Jahren sind ab Beginn des 14. Lebensjahres wahl- und stimmberechtigt.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluß
    3. Vereinsauflösung
    4. Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes mitgliedschaftliche Recht gegenüber dem Verein.
  3. Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied persönlich anzuhören oder zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied länger als ein halbes Jahr mit seinen fälligen Beiträgen im Rückstand ist und nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist mit der Mahnung anzudrohen.

 

§ 6

Beiträge und finanzielle Angelegenheiten

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Beginn des Geschäftsjahres sowie 6 Monate nach Geschäftsjahresbeginn jeweils für ein halbes Jahr im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten ermäßigen.
  2. In begründeten Fällen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder einen bis maximal 100% reduzierten Beitragssatz festlegen.
  3. Beiträge für Eintritte im laufenden Geschäftsjahr werden anteilig nach Monaten berechnet. Bei Austritt und Ausschluss werden keine Monatsanteile des im Voraus bezahlten Mitgliedsbeitrages zurückerstattet. Spenden und sonstige Unterstützungsbeiträge können nicht zurück gefordert werden.
  4. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand darf bei der Verfolgung seiner Aufgaben das Vermögen des Vereins nicht über den jeweiligen Habenstand hinaus belasten.

 

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, was ebenfalls zulässig ist, beschließt die Versammlung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfern/- prüferinnen. Die Kassenprüfer/-prüferinnen werden für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren gewählt;
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge;
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch diese(r) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/-leiterin.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmen-Gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll ist der Ort und die Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis der Beschlüsse aufzuführen. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/in sowie vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

 

§ 9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/Kassenwartin
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. einem Beirat mit bis zu vier Mitgliedern:
      1. der Leiter bzw. die Leiterin der Musikschule
      2. weitere Mitglieder des Vereins
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellvertretnde Vorsitzende
    3. der/die Schriftführer/in
    4. der Kassenwart/die Kassenwartin
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder kann der Vorstand aus anderen Gründen nicht komplett besetzt werden, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen, der/die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
  6. Der Kassenwart/die Kassenwartin darf Ausgaben erst dann leisten, wenn entsprechende Vorstandsbeschlüsse vorliegen.
  7. Das Amt des Kassenwartes/der Kassenwartin kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden, wenn sich für dieses Amt kein Kandidat/keine Kandidatin zur Verfügung stellt.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung zu dem gleichen Zwecke ordnungsgemäß und erneut einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.